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Nebenberufliche Notärzte sind keine Arbeitnehmer

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Im Zuge des Sozialrechtsänderungsgesetzes 2015 kam es zu Jahresbeginn zu einer Umstellung für Notärzte.

Ein Arzt, der nebenberuflich notärztliche Tätigkeiten für Blaulichtorganisationen übernimmt, ist nun selbständig tätig. Die Einkünfte als Notarzt unterliegen daher nicht mehr dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.

Auswirkung für Spitalsärzte

Eine Auswirkung hat das besonders für Ärzte, die im Krankenhaus arbeiten und nebenbei auch Einsätze als Notarzt übernehmen. Das bedeutet, dass die Tätigkeit als Notarzt nicht mehr zu ihrer Arbeitszeit im Krankenhaus hinzugerechnet werden darf.

Durch die selbständige Tätigkeit tritt auch eine Mehrfachversicherung im Bereich der Sozialversicherung ein. Zu der Pflichtversicherung im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz kommt noch eine Versicherungspflicht nach dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz hinzu.

In jenen Fällen, in denen das Jahresbruttoeinkommen aus der Spitalstätigkeit die Jahreshöchstbeitragsgrundlage von € 68.040,00 übersteigt, sollte ein Antrag auf Differenzbeitragsvorschreibung gestellt werden. Dadurch werden hohe Vorauszahlungen vermieden.

Beratungstermin

Falls Sie von dieser Änderung betroffen sind, empfehlen wir eine persönliche Beratung, damit wir die neue Rechtslage besprechen können.

Stand: 25. Februar 2016

Bild: mario beauregard - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

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Mag. Fluch Steuerberatungs GmbH
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