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Steuernews für Ärzte
Artikel der Ausgabe Frühling 2014:
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Neu: Arbeitsmediziner sind nicht von der Umsatzsteuer befreit
Seit Jahresbeginn zählt die Tätigkeit als Arbeitsmediziner umsatzsteuerlich nicht mehr als ärztliche Leistung ...Artikel lesen
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Änderungen für Pendler
Was ist der Pendlerrechner? ...Artikel lesen
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Sind ärztliche Gutachten umsatzsteuerfrei?
Wenn ein Arzt ein Gutachten oder ein Zeugnis erstellt, ist diese Tätigkeit von der Umsatzsteuer (USt) befreit... ...Artikel lesen
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Pflicht zum Evaluieren der psychischen Belastungen
Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die psychischen Belastungen ihrer Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zu evaluieren. ...Artikel lesen
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Was ändert sich durch das Abgabenänderungsgesetz 2014?
Wir informieren Sie hier über einige Neuerungen im Zuge des Abgabenänderungsgesetzes 2014. ...Artikel lesen
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Kulturlinks
Im Frühling 2014 gibt es wieder interessante Veranstaltungen! ...Artikel lesen
Was muss in einer Rechnung stehen?

Das Recht auf Vorsteuerabzug steht dem Käufer nur dann zu, wenn die Rechnung alle gesetzlichen Rechnungsmerkmale aufweist.
Als Empfänger der Rechnungen müssen Sie daher bei eingehenden Rechnungen prüfen, ob die erforderlichen Merkmale angeführt sind.
Diese sind:
- Name und Anschrift des liefernden und des empfangenden Unternehmers
- Menge und Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung
- Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung bzw. Abrechnungszeitraum
- Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung
- anzuwendender Steuersatz
- auf das Entgelt entfallender Steuerbetrag
- falls eine Steuerbefreiung besteht: ein Hinweis darauf, dass die Lieferung oder sonstige Leistung steuerbefreit ist
- Ausstellungsdatum
- eine fortlaufende, nur einmal vergebene Nummer zur Identifizierung der Rechnung
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) des liefernden Unternehmers
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) des empfangenden Unternehmers, wenn der Rechnungsbruttobetrag € 10.000,00 übersteigt
Kleinbetragsrechnungen
Eine Sonderregelung gibt es für die sogenannten Kleinbetragsrechnungen. Das sind Rechnungen, deren Gesamtbetrag € 150,00 inkl. USt nicht übersteigt. Diese Grenze wird nun mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 auf € 400,00 erhöht werden. Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses lag der Beschluss im Finanzausschuss vor, nicht jedoch die Abstimmung im Nationalrat.
Kleinbetragsrechnungen müssen nachstehende Angaben aufweisen:
- Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
- Menge und Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung
- Tag der Lieferung oder Leistung oder Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt
- Entgelt und Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe
- Steuersatz und Rechnungsdatum
Stand: 06. Februar 2014