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Umsatzsteuervoranmeldung ab 2011


Durch eine Änderung des Abgabenänderungsgesetzes 2010 ergaben sich Änderungen zu den Meldepflichten zur Umsatzsteuer ab 2011.

Durch eine Änderung des Abgabenänderungsgesetzes 2010 ergaben sich Änderungen zu den Meldepflichten zur Umsatzsteuer ab 2011.

Abhängig vom Vorjahresumsatz müssen Unternehmer eine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) entweder monatlich oder vierteljährlich erstellen. Die UVA muss aufbewahrt werden und ab Erreichen von bestimmten Grenzwerten an das Finanzamt übermittelt werden.

Vorjahresumsatz bis € 30.000,00

UVA-Zeitraum: vierteljährlich
UVA-Abgabe: nicht erforderlich
Unternehmer müssen bei einem Vorjahresumsatz bis € 30.000,00 zwar eine Umsatzsteuervoranmeldung erstellen und bei den Aufzeichnungen des Unternehmers aufbewahren, diese Voranmeldung muss aber nicht beim Finanzamt eingereicht werden. (Voraussetzung: Die Vorauszahlungen werden laufend spätestens am Fälligkeitstag entrichtet).

Vorjahresumsatz bis € 100.000,00

UVA-Zeitraum: vierteljährlich
UVA-Abgabe: erforderlich
Die Grenze für die vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung wurde durch das Abgabenänderungsgesetz 2010 ab 2011 von € 30.000,00 auf € 100.000,00 erhöht. Die vierteljährlichen UVAs sind im Regelfall mittels FinanzOnline abzugeben.

Vorjahresumsatz über € 100.000,00

UVA-Zeitraum: monatlich
UVA-Abgabe: erforderlich
Über € 100.000,00 sind UVAs monatlich an das Finanzamt zu übermitteln.

Umsatzsteuerjahreserklärung

Kleinunternehmer, die keine Umsatzsteuer zu entrichten haben, sind von der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung befreit, sofern ihr Umsatz im Veranlagungszeitraum geringer als € 30.000,00 ist. Diese Grenze lag bisher bei € 7.500,00. Bei der Umsatzgrenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerung außer Ansatz.

Stand: 10. Juni 2010

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