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Steuer bei Wegzug eines Gesellschafters einer KapitalgesellschaftEinkommensteuer kann nicht nur beim Verkauf von Gesellschaftsanteilen anfallen, sondern auch wenn ein Gesellschafter aus Österreich wegzieht. [mehr]
Befreiung von der NormverbrauchsabgabeWird ein neues Kraftfahrzeug geliefert bzw. erstmalig in Österreich zugelassen, so ist die Normverbrauchsabgabe (NoVA) vom Fahrzeughändler bzw. vom Zulasser [mehr]

Steuer bei Wegzug eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft


Einkommensteuer kann nicht nur beim Verkauf von Gesellschaftsanteilen anfallen, sondern auch wenn ein Gesellschafter aus Österreich wegzieht.

Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft sind als sonstige Einkünfte einkommensteuerpflichtig, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre zumindest zu 1 % beteiligt war. Bei Beteiligungen von weniger als 1 % kann die Veräußerung zur Besteuerung des Spekulationsgewinns führen.

Als Veräußerung gelten aber auch Umstände, die zum Verlust des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten führt. Davon betroffen ist zum Beispiel die Wohnsitzverlegung in das Ausland, aber auch eine unentgeltliche Übertragung von Anteilen an einen Steuerausländer oder die Übertragung auf eine ausländische Stiftung, wenn in allen diesen Fällen das Besteuerungsrecht Österreichs an den erzielten Veräußerungsüberschüssen verloren geht.

Bei Wegzug in einen Staat der Europäischen Union oder des EU-Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht, kann beantragt werden, dass diese Steuerschuld bis zur tatsächlichen Veräußerung nicht festgesetzt wird.

Beim Salzburger Steuerdialog 2009 wurde nun ein Fall diskutiert, wo ein österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Österreich an einer inländischen GmbH zu 50 % beteiligt ist. Aus beruflichen Gründen beabsichtigt er, vorübergehend für zwei Jahre nach Dubai zu ziehen. Danach ist eine Übersiedelung zurück nach Österreich geplant. Ein Anteilsverkauf ist vorerst nicht vorgesehen.

Auch in diesem Fall befanden Experten des BMF, dass die „Wegzugsbesteuerung“ gilt und somit die Differenz zwischen dem gemeinen Wert der Anteile und den Anschaffungskosten zu besteuern ist. Der „gemeine Wert“ ist dabei aus Verkäufen der Vergangenheit abzuleiten. Wenn dies nicht möglich ist, ist er unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen.

Wird der Wohnsitz später wieder nach Österreich verlegt und dann die Anteile tatsächlich veräußert, so würde zum Zeitpunkt der Veräußerung die Differenz zwischen dem Verkaufserlös und dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt des Zuzuges nach Österreich zu besteuern sein.

Stand: 10. Dezember 2009

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