Steuerberater Bruck/Mur, Steiermark - Mag. Fluch Steuerberatungs GmbH zum Inhalt Newsarchiv
Kanzleinewsletter
Seite weiterempfehlen
Volltextsuche
Startseite
e-mail
e-mail
homepage
Newsarchiv
August 2010
Juli 2010
Juni 2010
Mai 2010
April 2010
März 2010
Februar 2010
Jänner 2010
Dezember 2009
November 2009
Rechtsformzusätze gebührenfrei ändernDas Unternehmensgesetzbuch, welches nun seit 1.1.2007 in Kraft ist, sieht vor, dass OEGs (Offene Erwerbsgesellschaften) und KEGs (Kommandit- Erwerbsgesellschaften) ihren [mehr]
Güterbeförderungsleistungen für UnternehmerWie bereits berichtet, bringt das Mehrwertsteuerpaket ab 2010 Änderungen beim Ort von Dienstleistungen – dies betrifft auch Güterbeförderungsleistungen. [mehr]
PKW-Auslandsleasing ab 2010In vielen EU-Staaten steht Unternehmern ein Vorsteuerabzug für die Anschaffung und den Betrieb von PKWs zu. In Österreich ist dies [mehr]
Teure Füllfeder als Arbeitsmittel?UFS sieht in der Anschaffung einer teuren Füllfeder eine Ausgabe für ein Arbeitsmittel. [mehr]

Teure Füllfeder als Arbeitsmittel?


UFS sieht in der Anschaffung einer teuren Füllfeder eine Ausgabe für ein Arbeitsmittel.

Ein Steuerpflichtiger bezog im Jahr 2007 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und begehrte im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung unter anderem die Anerkennung einer Füllfeder einer bekannten Marke in Höhe von € 383,00 plus Etui in Höhe von € 77,00 als Werbungskosten.

Das zuständige Finanzamt verwehrte die Anerkennung und führte aus, dass Ausgaben für Luxusgüter Kosten der privaten Lebensführung darstellen würden. In der fristgerecht erhobenen Berufung erläuterte der Steuerpflichtige unter anderem, dass es sich bei der Anschaffung des Füllers und Zubehörs um eine rein berufliche Veranlassung gehandelt habe und die besagten Gegenstände ausschließlich für berufliche Zwecke verwendet worden seien.

Der UFS sieht in der Anschaffung der Füllfeder eine Ausgabe für ein Arbeitsmittel. Diese Ausgabe ist abzugsfähig, wenn sie mit der beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang steht. Für den Werbungskostencharakter ist nicht entscheidend, ob Aufwendungen notwendig, zweckmäßig oder üblich sind.
Auf die Notwendigkeit kommt es nur bei solchen Aufwendungen oder Ausgaben an, die ihrer Art nach die Möglichkeit einer privaten Veranlassung vermuten lassen.
Die Aussage des Steuerpflichtigen, er habe die besagte Füllfeder ausschließlich für berufliche Zwecke angeschafft und ausschließlich für berufliche Tätigkeiten verwendet, war für den UFS in diesem Fall nachvollziehbar und eine allenfalls erfolgte Privatnutzung scheint vernachlässigbar.

Eine Angemessenheitsprüfung bezüglich der Höhe der Ausgaben betrifft lediglich die im Einkommensteuergesetz taxativ aufgezählten Wirtschaftsgüter. Diese Angemessenheitsprüfung kann nicht auf andere Wirtschaftsgüter (insbesondere Arbeitsmittel) ausgedehnt werden, auch wenn diese als hochpreisig einzustufen sind.

Stand: 15. September 2009

design by atikon.com