Kongressreisen |
Die ärztliche Tätigkeit bringt es mit sich, dass man dazu angehalten ist, sich laufend weiterzubilden. Erfolgt dies z. B. auf Kongressen in attraktiven Urlaubsdestinationen, ist die Finanz allerdings besonders argwöhnisch. Voraussetzungen für die steuerliche Abzugsfähigkeit
Mitnahme von nahen AngehörigenDie Mitnahme von nahen Angehörigen zu Fachkongressen wird, auch wenn ein Dienstverhältnis steuerlich anerkannt ist, in der Regel nicht als betrieblich anerkannt. Auslandsreisen in Begleitung der Familie sind der privaten Sphäre zuzurechnen. Auch bei lehrgangsmäßig orientierten Studienreisen ist die Begleitung der Familie ein Indiz für Privatreisen.Die Mitreise eines nahen Angehörigen wird nur dann anerkannt, wenn der Arzt unter den gleichen Bedingungen und mit demselben Aufwand auch einen familienfremden Arbeitnehmer auf seine Reise mitgenommen hätte. Gemischte ReisenIst mit einer Kongressreise eine Erholungsreise verbunden, liegt keine beruflich veranlasste Reise vor. Gleiches gilt, wenn ein Urlaub vorangestellt oder angehängt wird. Ist die Reise nicht abzugsfähig, sind auch jene Reisekosten nicht absetzbar, die anteilig auf einen ausschließlich beruflichen Zweck gewidmeten Reiseabschnitt entfallen. Abzugsfähig sind lediglich die Gebühren für die Teilnahme an Berufsveranstaltungen. Stand: 11. Februar 2010 |







