Gewinnfreibetrag ab 2010 |
Mit Wirksamkeit ab 2010 soll der bisherige Freibetrag für investierte Gewinne von derzeit 10 % auf 13 % erhöht werden. Der sogenannte Grundfreibetrag, ein Teil des Gewinnfreibetrages, steht nun auch bei Pauschalierung zu. Im Unterschied zum Freibetrag für investierte Gewinne soll der Gewinnfreibetrag nunmehr auch für Gewinne zustehen, die von natürlichen Personen durch Bilanzierung ermittelt werden (also z. B. Ärzte, die statt der Erstellung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung freiwillig bilanzieren). Der neue Freibetrag wird nun also von 10 % auf 13 % angehoben – die Deckelung von € 100.000,00 pro Veranlagungsjahr und Steuerpflichtigem bleibt aber bestehen. Daraus ergibt sich, dass maximal ein Gewinn von ca. € 769.230,00 begünstigt ist. GrundfreibetragWird nicht investiert, so steht dem Arzt jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinns, höchstens aber in Höhe von € 30.000,00 zu – daraus ergibt sich ein maximaler Grundfreibetrag von € 3.900,00. Ermittelt der Arzt seine Betriebsausgaben entsprechend der Basispauschalierung (6 % oder 12 % der Einnahmen), wurde bisher der Freibetrag für investierte Gewinne verwehrt. Diese Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen wurde durch eine Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes gestärkt. Der neue Grundfreibetrag steht nun mit der Steuerreform auch jenen Steuerpflichtigen zu, die ihre Betriebsausgaben entsprechend der Basispauschalierung ermitteln. Zusätzlich: Investitionsbedingter GewinnfreibetragÜbersteigt nun der Gewinn € 30.000,00,
Beispiel: Begünstigte Investitionen
Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag steht Ärzten, die die Basispauschalierung anwenden, jedoch nicht zu. Stand: 13. Mai 2009 |







