Hausanteil bei ärztlichen Sondergebühren |
Bei Krankenhausärzten wird oft für die Nutzung der Einrichtungen der Krankenanstalt ein sogenannter Hausanteil abgezogen. Dieser Hausanteil kann von der Einkommensteuer als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Zusätzlich wurde auch oft das sogenannte Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 12 % steuerlich berücksichtigt. Das Finanzministerium hat nun in einem Wartungserlass zu den Einkommensteuerrichtlinien seine Rechtsansicht klargemacht: Zieht die Krankenanstalt bei der Abrechnung der Beträge von dem Anteil, der auf den Arzt entfällt, für die Nutzung der Einrichtungen der Krankenanstalt einen „Hausanteil“ ab und wird dieser Hausanteil als Betriebsausgabe berücksichtigt, steht eine Betriebsausgabenpauschale nicht zu. Das Finanzministerium beruft sich dabei auf zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. Dies ist ab der Veranlagung 2008 anzuwenden. Für Veranlagungszeiträume vor 2008 bestehen keine Bedenken, wenn in derartigen Fällen das Pauschale auch bei Abzug eines Hausanteils als Betriebsausgabe berücksichtigt wird. In der Fachliteratur gibt es allerdings auch Meinungen, die der Ansicht sind, dass dies nicht für ganz Österreich gelten kann, da sich das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes auf das oberösterreichische Krankenanstaltengesetz bezieht. Außerdem wurde vom Verwaltungsgerichtshof der Umstand nicht beleuchtet, ob der Hausanteil eventuell wie ein Fremdlohn oder als bezogene Leistung zu betrachten sei. In diesem Fall würde der Absetzung der Betriebskostenpauschale nichts im Wege stehen. Stand: 16. Februar 2009 |







