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Schenkungsmeldegesetz 2008Im Stadium einer Regierungsvorlage [mehr]
Verbot der Naturalrabatte bei HausapothekenVfGH hält dieses Verbot für nicht verfassungswidrig [mehr]
VermieterNachträgliche Werbungskosten bei einer Wohnungsvermietung [mehr]
Keine Hausapotheke für „approbierte Ärzte“Dies entschied nun der Verwaltungsgerichtshof [mehr]

Schenkungsmeldegesetz 2008


Im Stadium einer Regierungsvorlage

Bekanntlich hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Erkenntnissen vom 7.3.2007 und 15.6.2007 Teile des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) mit Wirkung 31.7.2008 aufgehoben. Das ErbStG wird jedoch nicht repariert, als Ersatz wurde nun der Entwurf des Schenkungsmeldegesetzes (SchenkMG) 2008 vorgestellt.

1. Anzeigepflicht an das Finanzamt

Um nach Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer Vermögensverschiebungen nachvollziehen zu können, soll eine gesetzliche Verpflichtung eingeführt werden, geschenktes Vermögen der Finanzverwaltung anzuzeigen. Anzeigepflicht für Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden (nach dem 31.7.2008), wenn mindestens ein Inländer beteiligt ist, betreffend

  • Bargeld,
  • Kapitalforderungen,
  • Gesellschaftsanteile,
  • Betriebe,
  • bewegliches körperliches Vermögen,
  • immaterielle Vermögensgegenstände.

Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind u. a.

  • Erwerbe zwischen Angehörigen bis insg. € 50.000,00 innerhalb eines Jahres
  • Erwerbe zwischen anderen Personen bis € 15.000,00 innerhalb von fünf Jahren
  • Hauptwohnsitzschenkung einer Nutzfläche bis 150 m2 zwischen Ehegatten
  • übliche Gelegenheitsgeschenke bis € 1.000,00, Hausrat inkl. Bekleidung
  • Grundstücksschenkungen (siehe unten 2. Punkt)
  • Zuwendungen, die unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen (siehe unten 4. Punkt)

Anzeigepflichtig sind die beteiligten Personen, am Vertrag mitwirkende Rechtsanwälte und Notare. Sanktionen gemäß dem Finanzstrafgesetz:

  • Das vorsätzliche Unterlassen der Anzeige ist eine Finanz – ordnungswidrigkeit,
  • die mit einer Geldstrafe bis zu 10 % des gemeinen Wertes der nicht angezeigten Erwerbe geahndet wird
  • ohne Möglichkeit zur Selbstanzeige. Die Strafe erhöht sich bis zum Dreifachen bei Vortäuschung einer Schenkung.

2. Grunderwerbsteuerpflicht für unentgeltliche Grundstückserwerbe

Die Grundstücksschenkung (nach dem 31.7.2008) fällt nun zur Gänze (Wegfall des Grunderwerbsteueräquivalents) unter das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG): 3,5 % (2 % zwischen nahen Angehörigen) der Bemessungsgrundlage (dreifacher Einheitswert). An der Höhe der Steuerschuld ändert sich somit nichts.

3. Einkommensteuerliche Änderungen für unentgeltlichen Erwerb von Vermietungsobjekten

Die Möglichkeit der Anhebung der AfA-Bemessungsgrundlage auf fiktive Anschaffungskosten nach unentgeltlichem Erwerb von Mietobjekten entfällt. Es muss die bisherige AfA (Abschreibung für Abnutzung) fortgeführt werden. Dafür können künftig auch offene Instandhaltungszehntel und Herstellungsfünfzehntel durch den unentgeltlichen Erwerber weiterhin abgesetzt werden. Diese Regelung kommt für alle Erwerbe nach dem 31.7.2008 zur Anwendung.

4. Stiftungseingangssteuer und einkommensteuerliche Änderungen bei Privatstiftungen

Die Änderungen sind erstmals auf Zuwendungen nach dem 31.7.2008 anzuwenden.

Zuwendungen des Stifters an Stiftung

  • grundsätzlich weiterhin 5 % Zuwendungen der Stiftung an den Begünstigten
  • grundsätzlich weiterhin 25 % KESt
  • nicht zu den steuerpflichtigen Zuwendungen gehören und somit steuerfrei sind Rückzahlungen von gestifteten Vermögen, die nach dem 31.7.2008 eingebracht werden.

Stiftungen, die vor dem 1.8.2008 die 5 %-ige Eingangssteuer abführen mussten, können sich diese über 20 Jahre verteilt auf ihre Körperschaftssteuer anrechnen lassen.

Stand: 15. Mai 2008

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