Schenkungsmeldegesetz 2008 |
Im Stadium einer Regierungsvorlage Bekanntlich hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Erkenntnissen vom 7.3.2007 und 15.6.2007 Teile des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) mit Wirkung 31.7.2008 aufgehoben. Das ErbStG wird jedoch nicht repariert, als Ersatz wurde nun der Entwurf des Schenkungsmeldegesetzes (SchenkMG) 2008 vorgestellt. 1. Anzeigepflicht an das FinanzamtUm nach Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer Vermögensverschiebungen nachvollziehen zu können, soll eine gesetzliche Verpflichtung eingeführt werden, geschenktes Vermögen der Finanzverwaltung anzuzeigen. Anzeigepflicht für Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden (nach dem 31.7.2008), wenn mindestens ein Inländer beteiligt ist, betreffend
Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind u. a.
Anzeigepflichtig sind die beteiligten Personen, am Vertrag mitwirkende Rechtsanwälte und Notare. Sanktionen gemäß dem Finanzstrafgesetz:
2. Grunderwerbsteuerpflicht für unentgeltliche GrundstückserwerbeDie Grundstücksschenkung (nach dem 31.7.2008) fällt nun zur Gänze (Wegfall des Grunderwerbsteueräquivalents) unter das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG): 3,5 % (2 % zwischen nahen Angehörigen) der Bemessungsgrundlage (dreifacher Einheitswert). An der Höhe der Steuerschuld ändert sich somit nichts. 3. Einkommensteuerliche Änderungen für unentgeltlichen Erwerb von VermietungsobjektenDie Möglichkeit der Anhebung der AfA-Bemessungsgrundlage auf fiktive Anschaffungskosten nach unentgeltlichem Erwerb von Mietobjekten entfällt. Es muss die bisherige AfA (Abschreibung für Abnutzung) fortgeführt werden. Dafür können künftig auch offene Instandhaltungszehntel und Herstellungsfünfzehntel durch den unentgeltlichen Erwerber weiterhin abgesetzt werden. Diese Regelung kommt für alle Erwerbe nach dem 31.7.2008 zur Anwendung. 4. Stiftungseingangssteuer und einkommensteuerliche Änderungen bei PrivatstiftungenDie Änderungen sind erstmals auf Zuwendungen nach dem 31.7.2008 anzuwenden. Zuwendungen des Stifters an Stiftung
Stiftungen, die vor dem 1.8.2008 die 5 %-ige Eingangssteuer abführen mussten, können sich diese über 20 Jahre verteilt auf ihre Körperschaftssteuer anrechnen lassen. Stand: 15. Mai 2008 |







