Steuerberater Bruck/Mur, Steiermark - Mag. Fluch Steuerberatungs GmbH zum Inhalt Ärztenews-Archiv
Kanzleinewsletter
Seite weiterempfehlen
Volltextsuche
Startseite
e-mail
e-mail
homepage
Ärztenews-Archiv
Sommer 2010
Frühling 2010
Winter 2009/10
Herbst 2009
Sommer 2009
Frühling 2009
Winter 2008/09
Herbst 2008
Sommer 2008
Winter 2007/08
Abfertigung NEU für selbstständige ÄrzteSelbstständige Ärzte können sich auf freiwilliger Basis im Rahmen eines Opting-in Modells dazu verpflichten, 1,53 % ihrer Beitragsgrundlage in eine [mehr]
„24-Stunden-Hausbetreuung“ – AbgabenpflichtenDie „24-Stunden-Betreuung“ von Personen in deren Privathaushalten wird arbeitsrechtlich im Hausbetreuungsgesetz (HBeG) geregelt. Nachfolgend sollen schwerpunktmäßig die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen [mehr]
Kosten für Pflegepersonal als außergewöhnliche BelastungDie Kosten für die Unterbringung in einem Altersheim stellen außergewöhnliche Belastungen dar, wenn mindestens Pflegegeld der Stufe 1 bezogen wird. [mehr]
Möglichkeiten der Vermeidung der Mehrarbeitszuschläge bei AngestelltenTeilzeitbeschäftigten gebührt seit 1.1.2008 ein Zuschlag von 25 % für Mehrarbeit. Sind beispielsweise 20 Stunden im Dienstvertrag vereinbart, könnten Mehrstunden [mehr]

Freibetrag für investierte Gewinne


Ab 2008 Wertpapiere keine Ersatzbeschaffungswirtschaftsgüter mehr

Begünstigungsfähige Wertpapiere werden ab 1.1.2008 nicht mehr als Ersatzbeschaffungswirtschaftsgüter für ausscheidende Wertpapiere anerkannt.
Alle anderen beweglichen körperlichen begünstigungsfähigen Wirtschaftsgüter sind für eine Ersatzbeschaffung weiterhin geeignet. Allgemeine – unverändert gebliebene – Voraussetzung für die Begünstigungsfähigkeit:  Nutzungsdauer von zumindest vier Jahren. Ausgenommen davon sind insbesondere Gebäude, Pkw, geringwertige Wirtschaftsgüter, die im Jahr der Anschaffung voll abgesetzt werden und gebrauchte Wirtschaftsgüter.

Taugliche Wertpapiere

Beispiele für taugliche Wertpapiere, sofern der Ausgabewert mindestens 90 % des Nennwertes beträgt und Prospektpflicht gegeben ist, unabhängig davon, ob die Verzinsung fix oder variabel ausgestaltet ist:
Bundesanleihen, Bundesobligationen, Anleihen der Bundesländer und Gemeinden, Bundesschatzscheine, Bankschuldverschreibungen (Pfandbriefe, Kommunalobligationen), Industrieobligationen, Gewinnschuldverschreibungen, Wohnbauanleihen (KESt-Freiheit kommt nicht zum Tragen, da die Zinsen beim Empfänger nicht den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen sind), Wandelschuldverschreibungen, Optionsanleihen (es besteht neben dem Anspruch auf Rückzahlung des Einlösungsbetrages ein zusätzliches selbstständiges Aktienbezugsrecht), Umtauschanleihen (anstatt der Rückzahlung des eingesetzten Kapitals kann der Bezug von Aktien einer in den Anleihebedingungen genannten Gesellschaft vereinbart werden), Zertifikate (sofern eine 100 %-ige Kapitalgarantie gegeben ist).

Stand: 15. Februar 2008

design by atikon.com