„24-Stunden-Hausbetreuung“ – AbgabenpflichtenDie „24-Stunden-Betreuung“ von Personen in deren Privathaushalten wird arbeitsrechtlich im Hausbetreuungsgesetz (HBeG) geregelt. Nachfolgend sollen schwerpunktmäßig die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen
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Kosten für Pflegepersonal als außergewöhnliche Belastung
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Die Kosten für die Unterbringung in einem Altersheim stellen außergewöhnliche Belastungen dar, wenn mindestens Pflegegeld der Stufe 1 bezogen wird. Hier ist in den Kosten vor allem auch die Haushaltsführung inbegriffen.
Pflegegeld der Stufe 1 steht zu, wenn u. a. ein ständiger Pflegebedarf von
monatlich mehr als 50 Stunden vorliegt (d. h. ab 1,7 Stunden Pflege pro
Tag).
Ausgeschieden wird nur ein Anteil für die Verpflegung (täglich €
5,23).
Wird anstelle einer Heimunterbringung eine häusliche Pflege organisiert
und hat die zu pflegende bzw. zu betreuende Person einen Anspruch auf
Pflegegeld, so stellen häusliche Pflege- bzw. Betreuungsaufwendungen (kein
Ausscheiden der Kosten der Haushaltsführung) eine außergewöhnliche
Belastung dar.
Die Aufwendungen sind aber in allen Fällen um öffentliche Zuschüsse, die
aus dem Grund der Pflege- und Hilfsbedürftigkeit geleistet werden
(Pflegegeld, Hilflosenzuschuss etc.), zu kürzen.
Hinweis: Es liegen jedoch keine außergewöhnlichen
Belastungen vor, wenn die Pflegekosten aufgrund einer konkreten
(vertraglichen) Vereinbarung als Gegenleistung für eine
Vermögensübertragung übernommen werden.
Stand: 15. Februar 2008 |