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Abfertigung NEU für selbstständige ÄrzteSelbstständige Ärzte können sich auf freiwilliger Basis im Rahmen eines Opting-in Modells dazu verpflichten, 1,53 % ihrer Beitragsgrundlage in eine [mehr]
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Kosten für Pflegepersonal als außergewöhnliche BelastungDie Kosten für die Unterbringung in einem Altersheim stellen außergewöhnliche Belastungen dar, wenn mindestens Pflegegeld der Stufe 1 bezogen wird. [mehr]
Möglichkeiten der Vermeidung der Mehrarbeitszuschläge bei AngestelltenTeilzeitbeschäftigten gebührt seit 1.1.2008 ein Zuschlag von 25 % für Mehrarbeit. Sind beispielsweise 20 Stunden im Dienstvertrag vereinbart, könnten Mehrstunden [mehr]

Möglichkeiten der Vermeidung der Mehrarbeitszuschläge bei Angestellten


Teilzeitbeschäftigten gebührt seit 1.1.2008 ein Zuschlag von 25 % für Mehrarbeit. Sind beispielsweise 20 Stunden im Dienstvertrag vereinbart, könnten Mehrstunden damit teurer werden. Nachfolgend zeigen wir Möglichkeiten auf, mit denen sich ein Zuschlag verhindern lässt.

  • Mehrstunden werden nicht zuschlagspflichtig, wenn sie noch im selben Quartal (oder einem anderen, definierten Dreimonatszeitraum) durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden.
  • Eine unregelmäßige, an Saisonspitzen angepasste Arbeitszeit kann im Vorhinein vereinbart werden (z. B. im Einzelhandel Jänner bis Oktober 20 Stunden, November, Dezember 25 Stunden) und gilt nicht als Mehrarbeit.
  • Sieht der Kollektivvertrag zuschlagsfreie Mehrarbeit für Vollzeitbeschäftigte vor (z. B. im Handel im Ausmaß von 1,5 Stunden pro Woche), ist dieselbe Stundenanzahl auch bei Teilzeitbeschäftigten zuschlagsfrei.
  • Gebühren für dieselbe zeitliche Mehrleistung auch andere Zuschläge, gilt nur der höchste Zuschlag.
  • Schließlich können die Kollektivvertragspartner den Zuschlag auf die Bedürfnisse der jeweiligen Branche maßschneidern und etwa einen anderen Durchrechnungszeitraum oder einen anderen Zuschlag vereinbaren

Stand: 15. Februar 2008

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